4.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Taous Lassal
(Rechtssache C-162/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf Daueraufenthalt - Zeitliche Geltung - Vor dem Umsetzungsdatum zurückgelegte Zeiten)
2010/C 328/08
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secretary of State for Work and Pensions
Beklagte: Taous Lassal
Sonstige Beteiligte: The Child Poverty Action Group
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Unionsbürger, der sich fünf Jahre vor dem 30. April 2006, dem letzten Tag für die Umsetzung der Richtlinie, rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufgehalten hat und das Land anschließend für 10 Monate verlassen hat — Berücksichtigung des vor dem 30. April 2006 zurückgelegten Zeitraums für die Gewährung eines Rechts auf Daueraufenthalt
Tenor
Art. 16 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass
—
ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 30. April 2006, in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 zu berücksichtigen sind und
—
eine Dauer von zwei aufeinander folgenden Jahren unterschreitende Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die vor dem 30. April 2006 und nach einem vor diesem Datum liegenden ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eingetreten sind, nicht den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 berühren können.
(1) ABl. C 153 vom 4.7.2009.
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