19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Repertoire Culinaire Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-163/09) (1)
(Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f - Kochwein, Kochportwein und Kochcognac)
2011/C 55/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Repertoire Culinaire Ltd
Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, London — Auslegung von Art. 20 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Befreiung von der Verbrauchsteuer — Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die Salz und Pfeffer enthalten
Tenor
1.
Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von „Ethylalkohol“ nach dieser Vorschrift fallen.
2.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits kann eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von der harmonisierten Verbrauchsteuer unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 fallen.
3.
In einem Fall, in dem Erzeugnisse wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, muss dieser die Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet gleichbehandeln, es sei denn, konkrete, objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der erstgenannte Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht korrekt angewandt hat oder dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie der Erlass von Maßnahmen gerechtfertigt ist, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu verhindern und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.
4.
Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur dann davon anhängig gemacht werden darf, dass Bedingungen eingehalten werden wie die, die in den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, wenn sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten ergibt, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies bei den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen der Fall ist.
(1) ABl. C 180 vom 1.8.2009.
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