15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. November 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-164/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten - Jagd)
2011/C 13/14
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigter im Beistand von G. Fiengo, avvocato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten — Region Veneto
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Veneto eine Regelung, mit der Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten zugelassen werden, erlassen hat und anwendet, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entspricht.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 180 vom 1.8.2009.
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