12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Flos SpA/Semeraro Casa e Famiglia SpA
(Rechtssache C-168/09) (1)
(Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Richtlinie 98/71/EG - Rechtlicher Schutz von Mustern und Modellen - Art. 17 - Verpflichtung der Kumulierung des Schutzes von Mustern und Modellen mit dem Schutz des Urheberrechts - Nationale Rechtsvorschriften, wonach für einen bestimmten Zeitraum der urheberrechtliche Schutz für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster oder Modelle ausgeschlossen oder nicht einwendbar ist - Grundsatz des Vertrauensschutzes)
2011/C 80/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Flos SpA
Beklagter: Semeraro Casa e Famiglia SpA
Sonstige Beteiligte: Name (Stadt, Land) (Prozessbevollmächtigter#: Name, Beruf)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Milano — Auslegung der Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen — Nationale Regelung, die die Richtlinie durch Aufnahme des urheberrechtlichen Schutzes für Muster und Modelle umgesetzt hat — Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes zu erweitern
Tenor
1.
Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der vom urheberrechtlichen Schutz dieses Mitgliedstaats Muster ausgeschlossen sind, die durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützt waren und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.
2.
Art. 17 der Richtlinie 98/71 ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der der Urheberrechtsschutz für Muster, die, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, gegenüber jedem Dritten, der im Inland nach diesen Mustern gefertigte Waren hergestellt oder vertrieben hat, für einen erheblichen Zeitraum von zehn Jahren oder vollständig ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem diese Handlungen vorgenommen wurden.
(1) ABl. C 167 vom 18.7.2009.
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