9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-176/09) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2009/12/EG - Flughafenentgelte - Geltungsbereich - Flughäfen mit jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen und Flughäfen mit den meisten Fluggastbewegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten - Gültigkeit - Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität)
2011/C 204/11
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigter im Beistand von P. Kinsch
Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte
Beklagte: Europäisches Parlament, vertreten durch A. Troupiotis und A. Neergaard als Bevollmächtigte, Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und M. Moore als Bevollmächtigte
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission, vertreten durch K. Simonsson und C. Vrignon als Bevollmächtigte
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Nichtigerklärung des Art. 1 Abs. 2 am Ende der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70, S. 11) — Anwendung der Richtlinie auf Flughäfen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat — Flughafen Luxemburg Findel — Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
3.
Die Slowakische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 180 vom 1.8.2009.
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