31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Flachglas Torgau GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-204/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Aarhus-Übereinkommen - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Umweltinformationen - Gremien und Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln - Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden - Voraussetzung, dass diese Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen sein muss)
2012/C 98/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flachglas Torgau GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) — Nationale Regelung, die die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, von der Informationspflicht ausnimmt und allgemein bestimmt, dass ein Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte — Grenzen der Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Begriff „Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln — Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme in Verbindung mit der Vertraulichkeit der Beratungen
Tenor
1.
Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass die den Mitgliedstaaten von dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit, „Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln“, nicht als Behörden anzusehen, auf Ministerien angewandt werden kann, soweit diese am Gesetzgebungsverfahren, u. a. durch die Vorlage von Gesetzentwürfen oder Stellungnahmen, beteiligt sind, und dass diese Möglichkeit nicht von der Einhaltung der in Art. 2 Nr. 2 Satz 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen abhängt.
2.
Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass die den Mitgliedstaaten von dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit, Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht als Behörden anzusehen, nicht mehr angewandt werden darf, wenn das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
3.
Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden gesetzlich vorgesehen sein muss, als erfüllt angesehen werden kann, wenn es im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine Regel gibt, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Grund für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen, die bei diesen Behörden vorhanden sind, darstellt, sofern das nationale Recht den Begriff der Beratungen klar bestimmt, was von den nationalen Gerichten zu prüfen ist.
(1) ABl. C 193 vom 15.8.2009.
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