17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lahti Energia Oy
(Rechtssache C-209/09) (1)
(Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Verbrennungsanlage - Mitverbrennungsanlage - Aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehender Komplex - Verbrennung von ungereinigtem Gas, das durch die thermische Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage gewonnen wurde, in dem Kraftwerk)
2010/C 100/12
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
Lahti Energia Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) — Komplex, bestehend aus einer Vergaseranlage, die aus Abfällen Gas erzeugt, und einem Kraftwerk, in dessen Dampfkessel das durch die thermische Behandlung der Abfälle in der Vergaseranlage entstandene Gas verbrannt wird — Verbrennung von ungereinigtem an Stelle von gereinigtem Gas im Hauptkessel des Kraftwerks
Tenor
Ein Kraftwerk, das als Zusatzbrennstoff ergänzend zu den für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffen ein Gas verwendet, das durch eine thermische Behandlung von Abfällen in einer Anlage gewonnen wurde, ist zusammen mit dieser Anlage als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen anzusehen, wenn das Gas in der Vergaseranlage nicht gereinigt wurde.
(1) ABl. C 193 vom 15.8.2009.
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