3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative d’appel de Nantes — Frankreich) — Scott SA, Kimberly Clark SAS, ehemals Kimberly Clark SNC/Stadt Orléans
(Rechtssache C-210/09) (1)
(Staatliche Beihilfe - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Rückforderung der Beihilfe - Grundsatz der Effektivität - Mit einem Formfehler behaftete Rückforderungsbescheide - Aufhebung)
2010/C 179/21
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d’appel de Nantes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Scott SA, Kimberly Clark SAS, ehemals Kimberly Clark SNC
Beklagte: Stadt Orléans
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour administrative d’appel de Nantes — Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) — Von den französischen Behörden der Scott SA und Kimberly Clark gewährte Beihilfen — Verpflichtung zur unverzüglichen Rückforderung der für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen — Auswirkungen auf diese Verpflichtung einer möglichen Aufhebung der von den nationalen Behörden erlassenen Bescheide über die Rückforderung dieses Beihilfen wegen Formmängeln
Tenor
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung in Fällen, in denen die Beträge, die der betreffenden Beihilfe entsprechen, bereits zurückgezahlt wurden, der Aufhebung der Bescheide über die Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe wegen eines Formfehlers durch den nationalen Richter nicht entgegensteht, wenn die Möglichkeit der Behebung des Formfehlers durch das nationale Recht sichergestellt ist. Die Bestimmung steht jedoch einer erneuten, selbst vorläufigen Auszahlung dieser Beträge an den Beihilfeempfänger entgegen.
(1) ABl. C 205 vom 29.8.2009.
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