26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus — Finnland) — Mehiläinen Oy, Terveystalo Healthcare Oy, vormals Suomen Terveystalo Oyj/Oulun kaupunki
(Rechtssache C-215/09) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, unter Beteiligung zu gleichen Teilen - Verpflichtung der Vertragspartner, die Gesundheitsdienstleistungen, die sie ihren Beschäftigten gewähren müssen, während einer Übergangszeit von vier Jahren von dem Gemeinschaftsunternehmen zu beziehen)
2011/C 63/07
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Markkinaoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Mehiläinen Oy, Terveystalo Healthcare Oy, vormals Suomen Terveystalo Oyj
Beklagte: Oulun kaupunki
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Markkinaoikeus — Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Vertrag zwischen einer Gemeinde und einer eigenständigen privaten Gesellschaft, der die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens vorsieht, an dem beide im gleichen Umfang beteiligt sind und auf das beide ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz übertragen — Vertrag, in dem sich die Gemeinde und die private Gesellschaft verpflichten, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz für ihre Beschäftigten während einer Übergangszeit bei dem neuen Gemeinschaftsunternehmen zu beziehen
Tenor
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, wenn er mit einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen einen Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in der Form einer Aktiengesellschaft schließt, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz ist, den Auftrag über die Dienstleistungen für seine eigenen Beschäftigten, dessen Wert die von dieser Richtlinie vorgesehene Schwelle überschreitet und der sich von dem Vertrag zur Gründung dieses Unternehmens trennen lässt, unter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Richtlinie vergeben muss, die für die unter ihren Anhang II Teil B fallenden Dienstleistungen gelten.
(1) ABl. C 193 vom 15.8.2009.
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