7.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/2
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Malta) — AJD Tuna Ltd/Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Generali
(Rechtssache C-221/09) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 530/2008 - Gültigkeit - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Ressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer)
2011/C 139/03
Verfahrenssprache: Maltesisch
Vorlegendes Gericht
Prim’Awla tal-Qorti Ċivili
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AJD Tuna Ltd
Beklagte: Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Generali
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)
Tenor
1.
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben, oder die von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes berühren könnte.
2.
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte.
3.
Die Verordnung Nr. 530/2008 ist ungültig, soweit die mit ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die maltesische, die griechische, die französische, die italienische oder die zyprische Flagge führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.
(1) ABl. C 205 vom 29.8.2009.
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