29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Cortona — Italien) — Edyta Joanna Jakubowska/Alessandro Maneggia
(Rechtssache C-225/09) (1)
(Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Richtlinie 98/5/EG - Art. 8 - Verhinderung von Interessenkonflikten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst unvereinbar ist - Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis)
2011/C 30/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Cortona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Edyta Joanna Jakubowska
Beklagter: Alessandro Maneggia
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Giudice di pace di Cortona — Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17), Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36) und Art. 3, 4, 10, 81 und 89 EG — Nationale Regelung, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des freien Berufs des Rechtsanwalts und der Teilzeitbeschäftigung bei einer öffentlichen Verwaltung vorsieht — Streichung der Rechtsanwälte, die sich nicht zwischen dem freien Beruf und der Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, aus der Rechtsanwaltsliste
Tenor
1.
Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, daran hindert, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, selbst wenn sie über die entsprechende Berechtigung verfügen, und ihre Streichung im Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht.
2.
Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat freisteht, den dort eingetragenen und — in Vollzeit oder in Teilzeit — von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und dieser Beschäftigung aufzuerlegen, sofern diese Beschränkungen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessenkonflikten Erforderliche hinausgehen und für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten.
(1) ABl. C 205 vom 29.8.2009.
Full & Egal Universal Law Academy