15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/10
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-226/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen unterliegen - Gewichtung der Vergabekriterien nach Vorlage der Angebote - Änderung der Gewichtung nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote - Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht)
2011/C 13/15
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und A.-A. Gilly)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von A. M. Collins, SC)
Gegenstand
Vertragsverletzung eine Mitgliedstaats — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Vergabe eines Auftrags für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen — Dienstleistungen, die nicht alle Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) erfüllen müssen — Gewichtung der Zuschlagskriterien nach der Abgabe von Angeboten — Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und Transparenzgrundsatz
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus fließenden Transparenzpflicht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen, dass es die Gewichtung der Zuschlagskriterien eines Auftrags zur Erbringung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote geändert hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und Irland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 220 vom 12.9.2009.
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