28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/13
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Gerhard Dijkman, Maria Dijkman-Lavaleije/Belgische Staat
(Rechtssache C-233/09) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage)
2010/C 234/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gerhard Dijkman, Maria Dijkman-Lavaleije
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Antwerpen — Nationale Regelung zur Einkommensteuer — Berechnung des Kommunalzuschlags auf der Grundlage der Einkommensteuer — Befreiender Mobiliensteuervorabzug — Unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Investition oder Anlage — Vereinbarkeit mit Art. 56 Abs. 1 EG
Tenor
Art. 56 EG steht einer Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, wonach in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die Zinsen oder Dividenden aus Anlagen oder Investitionen beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat getätigt wurden, einer Gemeindezuschlagsteuer unterworfen sind, wenn sie sich nicht dafür entschieden haben, sich diese Einkünfte aus beweglichem Vermögen von einer in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat niedergelassenen Zwischenperson auszahlen zu lassen, während gleichartige Einkünfte, die aus Anlagen oder Investitionen stammen, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat getätigt wurden, nicht erklärt werden müssen und in diesem Fall nicht unter eine derartige Steuer fallen, weil sie einer Besteuerung an der Quelle unterliegen.
(1) ABl. C 220 vom 12.9.2009.
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