11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/DSV Road A/S
(Rechtssache C-234/09) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204 Abs. 1 Buchst. a - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 859 - Externes Versandverfahren - Zugelassener Versender - Entstehung einer Zollschuld - Versanddokument für nicht vorhandene Waren)
2010/C 246/14
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteministeriet
Beklagter: DSV Road A/S
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Art. 1 und Art. 4 Nrn. 9 und 10 sowie von Art. 92, Art. 96 und Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Zugelassener Versender, der irrtümlich zwei Transitdokumente für ein und dieselbe Partie Waren im neuen Datenverarbeitungssystem für den Warenversand (NSTI) generiert und auf diese Weise ein und derselben Partie Waren unterschiedliche Versand-Bezugnummern zugeteilt hat — Entstehen einer Zollschuld aufgrund der Unmöglichkeit der Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle — Erhebung von Zöllen für Waren, die angemeldet sind, jedoch nicht körperlich existieren
Tenor
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht anwendbar ist, in dem ein zugelassener Versender aufgrund eines Fehlers zwei externe Versandverfahren für ein und dieselbe Ware in Gang gesetzt hat, da das überzählige Versandverfahren, weil es eine nicht vorhandene Ware betrifft, nicht geeignet ist, zur Entstehung einer Zollschuld nach dieser Bestimmung zu führen.
(1) ABl. C 205 vom 29.8.2009.
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