18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — DHL Express France SAS, vormals DHL International SA/Chronopost SA
(Rechtssache C-235/09) (1)
(Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 98 Abs. 1 - Von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot von Verletzungshandlungen - Territoriale Reichweite - Ein solches Verbot begleitende Zwangsmaßnahmen - Wirkung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, dem das befasste Gericht angehört)
2011/C 179/02
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DHL Express France SAS, vormals DHL International SA
Beklagte: Chronopost SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung von Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in Verbindung mit den Art. 1, 14 und 94 dieser Verordnung — Klage wegen Markenrechtsverletzung — Räumlicher Anwendungsbereich des von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenen Verbots — Möglichkeit eines solchen Gerichts, ergänzende Zwangsmaßnahmen vorzusehen, die im Gebiet aller Mitgliedstaaten, in denen das Verbot der Fortsetzung der Verletzungshandlungen Wirkungen entfaltet, anwendbar sind
Tenor
1.
Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich die Reichweite des von einem Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf den Art. 93 Abs. 1 bis 4 und 94 Abs. 1 dieser Verordnung beruht, ausgesprochenen Verbots, Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt.
2.
Art. 98 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung Nr. 3288/94 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Zwangsmaßnahme — wie ein Zwangsgeld —, die ein Gemeinschaftsmarkengericht nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts anordnet, um sicherzustellen, dass ein von ihm ausgesprochenes Verbot der Fortsetzung von Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, befolgt wird, unter den in Kapitel III betreffend die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vorgesehenen Bedingungen über den Staat hinaus, dem das Gericht angehört, in anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite eines solchen Verbots erstreckt, Wirkungen entfaltet. Sieht das innerstaatliche Recht eines dieser anderen Mitgliedstaaten keine Zwangsmaßnahme vor, die der von dem Gemeinschaftsmarkengericht angeordneten ähnlich ist, ist das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel vom zuständigen Gericht dieses Mitgliedstaats zu erreichen, indem es die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dieses Staates, die die Befolgung dieses Verbots in gleichwertiger Weise zu gewährleisten vermögen, heranzieht.
(1) ABl. C 205 vom 29.8.2009.
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