30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei), — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky
(Rechtssache C-240/09) (1)
(Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Unmittelbare Wirkung)
2011/C 130/07
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lesoochranárske zoskupenie VLK
Beklagter: Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens (von Aarhus) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, geschlossen im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) — Unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung — Auslegung des Begriffs „von Behörden vorgenommene Handlungen“ Einbeziehung oder nicht der von Behörden vorgenommenen Handlungen, deren Rechtswidrigkeit Umweltauswirkungen betrifft
Tenor
Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Das vorlegende Gericht hat jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung wie dem Lesoochranárske zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.
(1) ABl. C 233 vom 26.09.2009.
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