28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg — Deutschland) — Susanne Bulicke/Deutsche Büro Service GmbH
(Rechtssache C-246/09) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie - Frist für die Geltendmachung - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus)
2010/C 234/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgerichts Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Susanne Bulicke
Beklagte: Deutsche Büro Service GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg — Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — Verbot der Alterdiskriminierung bei der Einstellung — Nationale Regelung, wonach zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen eine Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ablehnung bzw. Kenntnis der Diskriminierung gilt
Tenor
1.
Das Primärrecht der Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegenstehen, wonach derjenige, der bei der Einstellung wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Vermögens- und Nichtvermögensschadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss, sofern
—
zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts,
—
zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.
2.
Art. 8 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, in deren Folge eine frühere Regelung geändert worden ist, die eine Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei geschlechtsbezogener Diskriminierung vorsah.
(1) ABl. C 244 vom 10.10.2009.
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