15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv — Bulgarien) — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, filial Plovdiv
(Verbundene Rechtssachen C-250/09 und C-268/09) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 68. Lebensjahrs - Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters)
2011/C 13/19
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Plovdiv
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vasil Ivanov Georgiev
Beklagte: Tehnicheski universitet — Sofia, filial Plovdiv
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rayonen sad Plovdiv — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationales Gesetz, das Hochschulprofessoren, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nur den Abschluss befristeter Arbeitsverträge erlaubt — Nationales Gesetz, das das Rentenalter für Hochschulprofessoren auf 68 Jahre festsetzt — Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters
Tenor
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Universitätsprofessoren mit Vollendung des 68. Lebensjahrs zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden und ihre Tätigkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur aufgrund eines auf ein Jahr befristeten und höchstens zweimal verlängerbaren Vertrags fortsetzen können, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird, wie die Schaffung einer hochwertigen Lehre und die optimale Verteilung der Professorenstellen auf die Generationen, und sofern sie ermöglicht, dieses Ziel durch angemessene und erforderliche Mittel zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
In einem Rechtsstreit zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einem Einzelnen muss das nationale Gericht eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche unangewandt lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht erfüllt.
(1) ABl. C 220 vom 12.9.2009.
Full & Egal Universal Law Academy