2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Februar 2011 — Europäische Kommission/Republik Zypern
(Rechtssache C-251/09) (1)
(Öffentliche Liefer- und Bauaufträge - Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38/EWG - Vergabebekanntmachung - Vergabekriterien - Gleichbehandlung der Bieter - Grundsatz der Transparenz - Richtlinie 92/13/EWG - Nachprüfungsverfahren - Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen)
2011/C 103/04
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, I. Chatzigiannis und M. Patakia)
Beklagte: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: K. Likourgos und A. Pantazi-Lamprou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) — Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen — Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und möglichst schnell angefochten werden können — Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 233 vom 26.9.2009.
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