4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Ungarn
(Rechtssache C-253/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Festsetzung der Bemessungsgrundlage der auf den Erwerb von Immobilien erhobenen Steuer - Abzug des Werts der verkauften Wohnung vom Wert der erworbenen Wohnung - Ausschluss dieses Abzugs, wenn die verkaufte Immobilie nicht im Inland belegen ist)
2012/C 32/05
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich und Z. Fehér)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR Abkommens — Nationale Regelung über die beim Erwerb von Eigentum erhobene Steuer, die bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage die Möglichkeit, vom Wert der erworbenen Wohnung den Wert der verkauften Wohnung abzuziehen, von der Voraussetzung abhängig macht, dass die verkaufte Wohnung im Inland belegen ist
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 26.9.2009.
Full & Egal Universal Law Academy