25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-267/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des EWR-Abkommens - Beschränkungen - Direkte Besteuerung - Gebietsfremde Steuerpflichtige - Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters)
2011/C 186/03
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und G. Braga da Cruz)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigten: L. Inez Fernandes)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18 EG und 56 EG — Verpflichtung von gebietsfremden Steuerpflichtigen, einen steuerlichen Vertreter zu benennen
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass sie Art. 130 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, wonach gebietsfremde Steuerpflichtige verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter in Portugal zu benennen, wenn sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtende Einkünfte erzielen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portugiesische Republik trägt drei Viertel der gesamten Kosten. Die Europäische Kommission trägt das übrige Viertel.
4.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 220 vom 12.9.2009.
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