29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Everything Everywhere Ltd (vormals T Mobile UK Limited)/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-276/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 und 3 - Vermittlung von Krediten - Umsätze im Zahlungs und Überweisungsverkehr - Vorliegen von zwei eigenständigen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung - Zusätzliches Entgelt, das bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste berechnet wird)
2011/C 30/09
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Everything Everywhere Ltd (vormals T Mobile UK Limited)
Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice, Chancery Division — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung — Umfang — Begriff „Dienstleistungen, die eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen“ — Dienstleistungen, mit denen Belastungen eines Kontos und entsprechende Gutschriften auf einem anderen Konto vorgenommen werden — Dienstleistungen, die keine Tätigkeiten umfassen, die in der Belastung eines Kontos und in der entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto bestehen, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, als ursächlich für die Übertragung angesehen werden können — Zahlungssystem für Mobilfunkgespräche
Tenor
Im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer stellt das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS Überweisung bezahlen, sondern per Kredit oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung dar.
(1) ABl. C 267 vom 7.11.2009.
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