19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-279/09) (1)
(Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden „allgemeinen Interessen“ die Prozesskostenhilfe verweigert)
2011/C 55/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kammergericht Berlin — Auslegung des Effektivitätsgrundsatzes — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach juristischen Personen Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, sofern keine „allgemeinen Interessen“ berührt sind, mit diesem Grundsatz — Staatshaftungsklage gegen einen Mitgliedstaat wegen verspäteter Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien
Tenor
Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass er u. a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann.
Der nationale Richter hat insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.
Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.
(1) ABl. C 267 vom 7.11.2009.
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