28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. November 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-281/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - Werbespots - Sendezeit)
2012/C 25/04
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und C. Vrignon)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer und S. Hathaway)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) — Sendezeit für Werbespots
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung verstoßen, indem es duldete, dass bestimmte Formen der Werbung, wie Werbereportagen, Telepromotion-Spots, Sponsoring-Werbespots und Mikrowerbespots, von spanischen Fernsehanstalten mit längerer Dauer ausgestrahlt werden als der in Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstdauer von 20 v. H. der Sendezeit pro voller Stunde.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
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