18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — British Sky Broadcasting Group plc (C-288/09), Pace plc (C-289/09)/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Verbundene Rechtssachen C-288/09 und C-289/09) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Empfänger und Decoder für digitales Satellitenfernsehen mit Aufzeichnungsfunktion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i und Abs. 6 - Zeitliche Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft)
2011/C 179/03
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: British Sky Broadcasting Group plc (C-288/09), Pace plc (C-289/09)
Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — First Tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung der Kombinierten Nomenklatur — Unterpositionen 8528 71 13 („Geräte auf Mikroprozessorbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen [‚Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion‘]“) und 8521 90 00 („andere“, darunter „Geräte ohne Bildschirm, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen, so genannte ‚Set-Top-Boxen‘, die eine Aufzeichnungs- oder Wiedergabevorrichtung enthalten [z. B. eine Festplatte oder ein DVD-Laufwerk]“) — „Set-Top-Boxen“ („STB“) mit Kommunikationsfunktion zum Empfang und zur Decodierung von digitalen Fernsehsignalen über Satellit, die eine Festplatte enthalten
Tenor
1.
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 und 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Set Top Boxen mit einer Kommunikationsfunktion und einer Festplatte wie die „Sky+“-STB, Modell DRX 280, ungeachtet der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Unterposition 8528 71 13 zuzuweisen sind.
2.
Art. 12 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung und Art. 12 Abs. 1 und 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex in der durch die Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen müssen, die im Einklang mit den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur stehen. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern hinsichtlich der Vereinbarkeit der betreffenden Erläuterungen mit der Kombinierten Nomenklatur und der Einreihung der Waren, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92 einen Rechtsbehelf bei der zuständigen Behörde einzulegen. Das angerufene Gericht entscheidet über die Tarifierung der Ware, erforderlichenfalls, nachdem es dem Gerichtshof unter den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Bedingungen eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Außerdem hat der Mitgliedstaat, dem diese Behörden unterstehen, die Möglichkeit, im Verfahren nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates geänderten Fassung den in Art. 247 der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Ausschuss anzurufen.
3.
Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verordnung Nr. 1549/2006 als Verordnung im Sinne des genannten Artikels gilt. Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die wegen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1549/2006 nicht mehr der Kombinierten Nomenklatur entsprach, ist nach dem Datum dieses Inkrafttretens ungültig geworden.
4.
Art. 12 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung eine Verordnung zur Änderung der Kombinierten Nomenklatur erlassen wird und diese Verordnung keine Frist festlegt, während deren sich der Inhaber einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die ungültig wird, gleichwohl noch auf sie berufen kann, dieser Inhaber die betreffende Auskunft nicht mehr verwenden kann.
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
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