19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie/F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09)
(Verbundene Rechtssachen C-300/09 und C-301/09) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen)
2011/C 55/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Justitie
Beklagte: F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Stillhalteregelung — Tragweite — Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen — Begriff der neuen Beschränkung
Tenor
Unter den Umständen der Ausgangsverfahren, die eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer betreffen, ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
(1) ABl. C 267 vom 7.11.2009.
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