24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/10
Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-302/09)
2009/C 256/19
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (bekannt gegeben am 19. Januar 2000 unter Aktenzeichen K(1999) 4268, ABl. L 150 vom 23. Juni 2000, S. 50) und dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die durch die genannte Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärten Beihilferegelungen aufzuheben;
—
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist, innerhalb deren Italien die Regelung hätte aufheben und die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückfordern müssen, sei zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung abgelaufen. Weitere zehn Jahre später hätten die italienischen Behörden weniger als 2 % wieder eingezogen.
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