10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/3
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-303/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in den im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen tätigen - Rückforderung)
2011/C 269/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Di Bucci und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von D. Del Gaizo und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893) (ABl. L 100, S. 46), nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern sämtliche Beihilfen zurückzufordern, die aufgrund der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
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