18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Mensch und Natur AG/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-327/09) (1)
(Art. 249 Abs. 4 EG - Handlungen der Organe - An einen Einzelnen gerichtete Entscheidung der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat - Entscheidung 2000/196/EG - „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ - Verweigerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Wirkung gegenüber Dritten)
2011/C 179/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mensch und Natur AG
Beklagter: Freistaat Bayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung des Art. 249 Abs. 4 EG und der Entscheidung 2000/196/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Verweigerung der Zulassung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61, S. 14) — Entscheidung der Kommission, die an einen Einzelnen gerichtet ist — Wirkung gegenüber einer anderen Person als dem Adressaten
Tenor
Eine auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erlassene Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat in der Union verweigert wird, ist gegenüber anderen Personen als der oder denjenigen, an die sie gerichtet ist, nicht verbindlich. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats müssen jedoch überprüfen, ob ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vermarktetes Erzeugnis, dessen Eigenschaften denjenigen des Erzeugnisses zu entsprechen scheinen, das Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission war, ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung darstellt, und gegebenenfalls der betreffenden Person aufgeben, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgt.
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
Full & Egal Universal Law Academy