18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-331/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet wird - Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist)
2011/C 179/05
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und A. Stobiecka-Kuik)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Krasnodębska-Tomkiel)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (Staatliche Beihilfe K[2007] 5087, ABl. 2008, L 116, S 26) nachzukommen — Kein sofortiger und wirksamer Vollzug der Entscheidung — Keine völlige Unmöglichkeit der Durchführung
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchführung der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie-Buczek-Gruppe zu gewährleisten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 3 und 4 dieser Entscheidung verstoßen.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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