6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Gravenhage — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Denkavit Nederland BV u. a.
(Rechtssache C-346/09) (1)
(Landwirtschaft - Gesundheitspolitik - Richtlinie 90/425/EWG - Vorläufige nationale Regelung zum Schutz vor der Ausbreitung der spongiformen Rinderenzephalopathie durch ein Verbot der Produktion und der Vermarktung von verarbeiteten tierischen Proteinen zur Verfütterung an Nutztiere - Anwendung dieser Regelung vor Inkrafttreten der ein solches Verbot vorsehenden Entscheidung 2000/766/EG - Anwendung dieser Regelung auf zwei Produkte, für die eine Ausnahme von dem in dieser Entscheidung vorgesehenen Verbot möglich ist - Vereinbarkeit mit der Richtlinie 90/425/EWG sowie mit den Entscheidungen 94/381/EG und 2000/766/EG)
2011/C 232/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staat der Nederlanden
Beklagter: Denkavit Nederland BV, Cehave Landbouwbelang Voeders BV, Arie Blok BV, Internationale Handelsmaatschappij „Demeter“ BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof ’s-Gravenhage — Auslegung der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29), der Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (ABl. L 172, S. 23), der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 306, S. 32) und der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. 2001, L 2, S. 32) — Nationale Regelung, die die Produktion von und den Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen zur Verfütterung an Nutztiere verbietet — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangszeitraum
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt sowie die Entscheidungen 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln und 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein, steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz vor der spongiformen Rinderenzephalopathie ein vorläufiges Verbot der Produktion und der Vermarktung von verarbeiteten tierischen Proteinen zur Verfütterung an Nutztiere vorsah, soweit die Situation im betroffenen Mitgliedstaat so dringlich war, dass der unverzügliche Erlass derartiger Maßnahmen aus schwerwiegenden Gründen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt war. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
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