21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. März 2011 — ThyssenKrupp Nirosta GmbH, vormals ThyssenKrupp Stainless AG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-352/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Zuständigkeit der Kommission - Grundsatz nulla poena sine lege und Grundsatz der Rechtskraft - Verteidigungsrechte - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Haftungsübergang durch eine Erklärung - Verjährung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren)
2011/C 152/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Nirosta GmbH, vormals ThyssenKrupp Stainless AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Klusmann und S. Thomas, Universitätsprofessor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und R. Sauer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission (T-24/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 KS und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegenüber der Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße abgewiesen hat — Kartell auf dem Markt nichtrostender Flachstahlerzeugnisse — Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird — Verstoß gegen die Grundsätze der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen und der Rechtskraft sowie gegen die Art. 5, 7 Abs. 1 und 83 EG — Verletzung der Regeln über die Verfolgungsverjährung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die ThyssenKrupp Nirosta GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
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