2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla — Republik Ungarn) — Donat Cornelius Ebert/Budapesti Ügyvédi Kamara
(Rechtssache C-359/09) (1)
(Rechtsanwälte - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats - Voraussetzungen - Eintragung bei einer Berufskammer für Rechtsanwälte des Aufnahmemitgliedstaats)
2011/C 103/08
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Donat Cornelius Ebert
Beklagter: Budapesti Ügyvédi Kamara
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Ítélőtábla — Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36) — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der in diesem Staat üblichen Berufsbezeichnung Rechtsanwälten vorbehält, die in diesem Staat in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind
Tenor
1.
Weder die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung noch die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, stehen der Anwendung nationaler Bestimmungen, gleich ob Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wie Vorschriften über Organisation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung, auf alle Personen, die den Rechtsanwaltsberuf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu diesem Beruf, entgegen.
2.
Die Richtlinien 89/48 und 98/5 ergänzen einander dadurch, dass sie für die Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten zwei Wege des Zugangs zum Rechtsanwaltsberuf in einem Aufnahmemitgliedstaat unter der dortigen Berufsbezeichnung einführen.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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