6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bonn — Deutschland) — Pfleiderer AG/Bundeskartellamt
(Rechtssache C-360/09) (1)
(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms vorgelegte Unterlagen und Angaben - Mögliche nachteilige Auswirkungen der Einsichtnahme Dritter in solche Unterlagen auf die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes)
2011/C 232/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Bonn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfleiderer AG
Beklagte: Bundeskartellamt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Bonn — Auslegung der kartellrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) sowie von Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG — Informationen und Unterlagen, die Bonusantragsteller den mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe eines nationalen Bonusprogramms übermittelt haben — Mögliche nachteilige Auswirkungen des Zugangs Dritter zu solchen Unterlagen auf die Wirksamkeit und die Funktionsfähigkeit der Zusammenarbeit der Behörden im europäischen Wettbewerbsnetzwerk
Tenor
Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln, sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist.
(1) ABl. C 297 vom 5.12.2009.
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