18.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/18
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Belgisch Interventie- en Restitutiebureau/SGS Belgium NV, Firme Derwa NV, Centraal Beheer Achmea NV
(Rechtssache C-367/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 5 und 7 - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 und Art. 18 Abs. 2 Buchst. c - Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ - Personen, die an der Begehung der Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben - Personen, die für die Unregelmäßigkeit zu haften haben oder dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen wird - Verwaltungsrechtliche Sanktion - Unmittelbare Wirkung - Verfolgungsverjährung - Unterbrechung)
2010/C 346/29
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Belgisch Interventie- en Restitutiebureau
Beklagte: SGS Belgium NV, Firme Derwa NV, Centraal Beheer Achmea NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Antwerpen — Auslegung von Art. 1, 3 Abs. 1 dritter Gedankenstrich, 5 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) — Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ — Personen, die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben und Personen, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften oder dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen wird — Verfolgungsverjährung — Unterbrechung
Tenor
1.
Die Art. 5 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften finden nicht in der Weise Anwendung, dass eine verwaltungsrechtliche Sanktion bereits allein auf der Grundlage dieser Bestimmungen verhängt werden kann, da die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gegenüber einer Kategorie von Personen im Rahmen des Schutzes der finanziellen Interessen der Union voraussetzt, dass vor der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit entweder der Unionsgesetzgeber eine sektorbezogene Regelung erlassen hat, die eine solche Sanktion und die Bedingungen für ihre Anwendung gegenüber dieser Kategorie von Personen festlegt, oder, wenn eine solche Regelung der Union noch nicht besteht, im Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Unregelmäßigkeit begangen wurde, die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gegen die betreffende Kategorie von Personen vorgesehen ist.
2.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo die sektorbezogene Regelung der Union noch keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthielt, wirksame Sanktionen für die Fälle vorzusehen, in denen eine von einem Mitgliedstaat zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft falsche Bescheinigungen ausgestellt hat, verbietet Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 den Mitgliedstaaten nicht, gegen diese Gesellschaft als Person, die im Sinne dieser Bestimmung „an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt hat“ oder für diese „zu haften hat“ oder aber „dafür zu sorgen hat, dass sie nicht begangen wird“, eine Sanktion zu verhängen, sofern die Anwendung dieser Sanktion auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird.
3.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stellen die Übermittlung eines Untersuchungsberichts, aus dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem bestimmten Ausfuhrgeschäft hervorgeht, an eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die eine Bescheinigung über die Überführung in den freien Verkehr für dieses Ausfuhrgeschäft ausgestellt hat, die an diese Gesellschaft gerichtete Aufforderung, ergänzende Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Abfertigung zum freien Verkehr vorzulegen, und die Übersendung eines Einschreibens, mit dem gegen die Gesellschaft eine Sanktion wegen der Mitwirkung an einer Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 verhängt wird, hinreichend bestimmte, der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen dar, die die Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 unterbrechen.
(1) ABl. C 297 vom 5.12.2009.
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