11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság — Republik Ungarn) — Pannon Gép Centrum kft/APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály Dél-dunántúli Kihelyezett Hatósági Osztály
(Rechtssache C-368/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die eine falsche Angabe auf der Rechnung mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug ahndet)
2010/C 246/18
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Baranya Megyei Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pannon Gép Centrum kft
Beklagte: APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály Dél-dunántúli Kihelyezett Hatósági Osztály
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Baranya Megyei Bíróság — Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung (ABl. L 15, S. 24) — Verlust des Rechts eines Dienstleistungsempfängers auf Vorsteuerabzug wegen eines Fehlers im Datum der Fertigstellung von Arbeiten, das in der vom Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist — Nationale Regelung, die jeden formalen Mangel der Rechnung mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug ahndet
Tenor
Die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
(1) ABl. C 11 vom 16.1.2010.
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