25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Republik Polen) — Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Tele2 Polska sp. z o.o., jetzt Netia SA
(Rechtssache C-375/09) (1)
(Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Feststellung, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt)
2011/C 186/06
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów
Beklagte: Tele2 Polska sp. z o.o., jetzt Netia SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Najwyższy — Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Befugnis der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, durch Entscheidung festzustellen, dass Art. 82 EG auf die Geschäftspraktiken eines Unternehmens nicht anwendbar ist
Tenor
1.
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde, wenn sie im Hinblick auf die Anwendung von Art. 102 AEUV prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels gegeben sind, und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass keine missbräuchliche Verhaltensweise vorgelegen hat, keine Entscheidung erlassen darf, mit der ein Verstoß gegen diesen Artikel verneint wird.
2.
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist unmittelbar anwendbar und steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die dazu verpflichten würde, ein Verfahren bezüglich der Anwendung von Art. 102 AEUV durch eine Entscheidung zu beenden, mit der ein Verstoß gegen diesen Artikel verneint wird.
(1) ABl. C 297 vom 5.12.2009.
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