11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bruxelles — Belgien) — Françoise-Eléonore Hanssens-Ensch (Konkursverwalterin der Agenor SA)/Europäische Gemeinschaft
(Rechtssache C-377/09) (1)
(Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG - Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über eine gegen die Europäische Gemeinschaft gerichtete Klage wegen außervertraglicher Haftung - Klage zur Deckung der Schulden im Sinne von Art. 530 § 1 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs - Klage des Konkursverwalters einer Aktiengesellschaft gegen die Europäische Gemeinschaft - Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte für die Entscheidung über eine solche Klage)
2010/C 246/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Françoise-Eléonore Hanssens-Ensch (Konkursverwalterin der Agenor SA)
Beklagte: Europäische Gemeinschaft
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de commerce de Bruxelles — Auslegung von Art. 288 Abs. 2 EG — Haftungsklage eines Konkursverwalters gegen die Europäische Gemeinschaft wegen eines deutlich als schwerwiegend anzusehenden Fehlers, den sie bei der de-facto-Verwaltung einer Handelsgesellschaft begangen und mit dem sie zu deren Konkurs beigetragen haben soll — Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Klage aus außervertraglicher Haftung, die sich auf die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Regelung des Konkursverfahrens stützt
Tenor
Die nationalen Gerichte sind nach Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG für eine gegen die Gemeinschaft gerichtete Klage wegen außervertraglicher Haftung — auch wenn sie auf eine nationale Vorschrift gestützt wird, mit der eine rechtliche Sonderregelung geschaffen wird, die von der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der zivilrechtlichen Haftung abweicht — nicht zuständig.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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