31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/10
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-378/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 10a Abs. 1 bis 3 - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Nationale Regelung, die das Klagerecht gegen Entscheidungen im Umweltbereich beschränkt - Nichtumsetzung der genannten Bestimmung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2010/C 209/14
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Jirkalová)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. L 73, S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Nationale Regelung, die die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren beschränkt
Tenor
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003//35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 10a Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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