4.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Stils Met SIA/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-382/09) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 73 - Litzen und Kabel aus Stahl - Position 7312 - TARIC-Code - Tarifierungsirrtum - Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Antidumpingzölle - Geldbuße in Höhe der Antidumpingzölle)
2010/C 328/12
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās Tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stils Met SIA
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstakas tiesas Senats — Auslegung von Kapitel 73 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) — Litzen und Kabel aus Stahl, nicht überzogen oder nur verzinkt, unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung, insbesondere aus Stahllegierungen, die nicht aus Moldawien oder Marokko stammen — Einreihung in die Positionen 7312108219, 7312108419 und 7312108619 der Kombinierten Nomenklatur in den Jahren 2004 und 2005 — Nationale Regelung, die eine Geldbuße in Höhe des Antidumpingzolls vorsieht
Tenor
1.
Der mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführte Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften in seiner in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass nicht überzogene oder nur verzinkte Kabel und Seile aus anderem als nicht rostendem Stahl, deren größte Querschnittsabmessung mehr als 3 mm bis 48 mm beträgt und die weder aus Moldawien noch aus Marokko stammen, je nach ihrer Querschnittsabmessung unter die TARIC-Codes 7312108219, 7312108419 oder 7312108619 fallen.
2.
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für den Fall einer falschen zolltariflichen Einreihung von in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren eine Geldbuße vorsieht, die dem Gesamtbetrag der bei zutreffender zolltariflicher Einreihung dieser Waren anfallenden Antidumpingzölle entspricht, sofern der Betrag dieser Geldbuße unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 297 vom 5.12.2009.
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