25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris — Frankreich) — Prunus SARL, Polonium SA/Directeur des services fiscaux
(Rechtssache C-384/09) (1)
(Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind - Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien - Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien - Versagung der Steuerbefreiung - Beurteilung in Bezug auf überseeische Länder und Gebiete - Bekämpfung von Steuerhinterziehung - Gesamtschuldnerische Haftung)
2011/C 186/07
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Prunus SARL, Polonium SA
Beklagter: Directeur des services fiscaux
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance (Paris) — Auslegung der Art. 56 ff. EG-Vertrag — Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien — Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Vertrag, die juristische Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, von dieser Steuer befreien, den Anspruch auf diese Befreiung aber bei juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, vom Bestehen eines zwischen Frankreich und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder vom Bestehen eines Staatsvertrags abhängig machen, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält — Ablehnung der Befreiung von der Steuer gegenüber zwei Gesellschaften mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln — Pflicht zur Entrichtung der Steuer durch die Gesamtschuldner, bei denen es sich um juristische Personen mit Sitz in Frankreich handelt
Tenor
Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 AEUV nicht die Anwendung einer am 31. Dezember 1993 bestehenden nationalen Regelung berührt, die Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Steuer auf den Verkehrswert von in diesem Staat belegenen Immobilien befreit, diese Befreiung aber bei Gesellschaften mit Sitz in einem überseeischen Land oder Gebiet vom Bestehen eines zwischen dem besagten Mitgliedstaat und diesem Land oder Gebiet zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig macht, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als die im Gebiet eben dieses Mitgliedstaats ansässigen Gesellschaften.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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