20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság — Republik Ungarn) — Uszodaépítő Kft/APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály
(Rechtssache C-392/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Neue nationale Regelung - Anforderungen an den Inhalt der Rechnung - Rückwirkende Anwendung - Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug)
2010/C 317/18
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Baranya Megyei Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Uszodaépítő Kft
Beklagter: APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály
Gegenstand
Auslegung der Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — Neue nationale Mehrwertsteuerregelung, die den Steuerpflichtigen das Recht einräumt, für ihre, auch rückwirkende, Anwendung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schwebende Rechtsgeschäfte zu optieren — Rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften hinsichtlich der Anforderungen an den Rechnungsinhalt unter Androhung des Verlusts des Vorsteuerabzugs
Tenor
Die Art. 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkenden Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die im Rahmen einer Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für den Abzug der Mehrwertsteuer auf Bauarbeiten eine Berichtigung der Rechnungen für diese Umsätze und die Abgabe einer ergänzenden berichtigenden Steuererklärung verlangt, auch wenn die betreffende Steuerbehörde über alle Angaben verfügt, die für die Feststellung, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Leistungen die Mehrwertsteuer zu entrichten hat, und für die Überprüfung der Höhe der abzugsfähigen Steuer erforderlich sind.
(1) ABl. C 11 vom 16.1.2010.
Full & Egal Universal Law Academy