10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Scheuten Solar Technology GmbH/Finanzamt Gelsenkirchen-Süd
(Rechtssache C-397/09) (1)
(Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Gewerbesteuer - Festsetzung der Bemessungsgrundlage)
2011/C 269/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Scheuten Solar Technology GmbH
Beklagter: Finanzamt Gelsenkirchen-Süd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, S. 49) — Einbeziehung von Zinszahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bei der Schuldnergesellschaft
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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