22.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/7
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg Isenkram- og Sportsforretning, KID-Holding A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-398/09) (1)
(Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe - Ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Einführung dieser Abgabe und der Aufhebung anderer Abgaben)
2011/C 311/08
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg Isenkram- og Sportsforretning, KID-Holding A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-192/95, Comateb u. a., und der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Ablehnung der Erstattung einer nationalen Abgabe, die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden worden ist, mit der Begründung der ungerechtfertigten Bereicherung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Einführung der rechtswidrigen Abgabe und der Aufhebung anderer Abgaben, die auf einer anderen Grundlage erhoben wurden — Nichterstattung, die Wirtschaftsteilnehmer, die Waren einführen gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare inländische Waren kaufen, wegen der im Vergleich zu den Letztgenannten höheren Zahlung der rechtswidrigen Abgabe benachteiligt
Tenor
Die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind dahin auszulegen, dass diese Rückforderung nur dann zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen kann, wenn die von einem Abgabenpflichtigen ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, unmittelbar auf den Abnehmer abgewälzt wurden. Das Unionsrecht verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe mit der Begründung abzulehnen, dass die vom Abgabenpflichtigen rechtsgrundlos entrichteten Beträge mit einer Einsparung aus der gleichzeitigen Aufhebung anderer Abgaben verrechnet worden seien, da eine solche Verrechnung aus der Sicht des Unionsrechts nicht als ungerechtfertigte Bereicherung in Bezug auf die erstgenannte Abgabe angesehen werden kann.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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