28.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 160/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-405/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Verfahren der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Verzögerung bei der Feststellung der auf diese Abgaben entfallenden Eigenmittel)
2011/C 160/06
Verfahrenssprache: Finnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und M. Huttunen)
Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski und M. Pere)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: B. Klein)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) sowie gegen Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Nichteinhaltung der für die buchmäßige Erfassung und Feststellung der Eigenmittel vorgeschriebenen Fristen bei der Nacherhebung
Tenor
1.
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass sie eine Verwaltungspraxis angewandt hat, nach der die Eigenmittel der Europäischen Union erst festgestellt werden, nachdem dem Schuldner eine Frist zur Stellungnahme von mindestens 14 Tagen eingeräumt worden ist, und dass sie bei der Nacherhebung die Fristen nicht eingehalten hat, die für die Gutschrift dieser Mittel vorgeschrieben sind, wodurch sich deren Zahlung verzögert hat.
2.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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