19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/13
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts für Zivilrechtsachen Wien — Österreich) — Humanplasma GmbH/Republik Österreich
(Rechtssache C-421/09) (1)
(Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen)
2011/C 55/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht für Zivilrechtsachen Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Humanplasma GmbH
Beklagte: Republik Österreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien — Auslegung der Art. 28 und 30 EG — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, nach der die Einfuhr von menschlichem Blut aus bezahlten Blutspenden verboten ist, mit diesen Bestimmungen
Tenor
Art. 28 EG in Verbindung mit Art. 30 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einfuhr von Blut oder Blutbestandteilen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter der auch für inländische Produkte geltenden Bedingung zulässig ist, dass die Spender des Blutes, aus dem diese Produkte gewonnen wurden, nicht nur keine Bezahlung, sondern auch keine Erstattung der Aufwendungen erhalten haben, die ihnen im Rahmen dieser Spenden entstanden sind.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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