21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Christina Ioanni Toki/Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton
(Rechtssache C-424/09) (1)
(Richtlinie 89/48/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b - Anerkennung der Hochschuldiplome - Umweltingenieur - Einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellte Tätigkeit - Anwendbarer Anerkennungsmechanismus - Begriff „Berufserfahrung“)
2011/C 152/09
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Christina Ioanni Toki
Beklagter: Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206, S. 1) — Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern — Beruf des Umweltingenieurs — Begriff „Berufserfahrung“
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in ihm vorgesehene Anerkennungsmechanismus anwendbar ist, wenn der fragliche Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat unter Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie fällt, unabhängig davon, ob der Betroffene Vollmitglied des fraglichen Verbands oder der fraglichen Organisation ist.
2.
Die Berufserfahrung, die der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung der Ausübung eines im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Berufs nachweist, muss, um gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung berücksichtigt werden zu können, folgende drei Voraussetzungen erfüllen:
—
Die geltend gemachte Erfahrung muss in einer vollzeitlichen Arbeit von mindestens zwei Jahren in den vorhergehenden zehn Jahren bestehen,
—
diese Arbeit muss in der dauerhaften und regelmäßigen Ausübung einer Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten bestanden haben, die den betreffenden Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat kennzeichnen, ohne dass diese Arbeit alle diese Tätigkeiten abgedeckt haben muss, und
—
der Beruf, wie er im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat normalerweise ausgeübt wird, muss im Hinblick auf die von ihm umfassten Tätigkeiten dem Beruf gleichwertig sein, für dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat eine Genehmigung beantragt wurde.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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