18.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/20
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Union syndicale Solidaires Isère/Premier ministre, Ministère du Travail, des Relations sociales, de la Famille, de la Solidarité et de la Ville, Ministère de la Santé et des Sports
(Rechtssache C-428/09) (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 1, 3 und 17 - Anwendungsbereich - Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines „Vertrags über den Bildungseinsatz“ - Beschränkung der Arbeitszeit dieser Beschäftigten in Ferien- und Freizeitzentren auf 80 Tage pro Jahr - Nationale Regelung, die für diese Beschäftigten keine tägliche Mindestruhezeit vorsieht - Ausnahmen nach Art. 17 - Voraussetzungen - Gewährleistung einer gleichwertigen Ausgleichsruhezeit oder in Ausnahmefällen eines angemessenen Schutzes)
2010/C 346/32
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Union syndicale Solidaires Isère
Beklagte: Premier ministre, Ministère du Travail, des Relations sociales, de la Famille, de la Solidarité et de la Ville, Ministère de la Santé et des Sports
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie — Gelegentliche und saisonale Tätigkeit von Bildungseinsatzvertragsinhabern — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Arbeitszeit dieses Personals in Ferien- und Freizeitzentren auf achtzig Tage pro Jahr begrenzt, aber keine tägliche Mindestruhezeit gewährleistet, mit der Richtlinie — Begriffe „gleichwertige Ausgleichsruhezeiten“ und „angemessener Schutz für die betroffenen Arbeitnehmer“
Tenor
1.
Personen, die aufgrund von Verträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen über den Bildungseinsatz Gelegenheits- und Saisontätigkeiten in Ferien- und Freizeitzentren ausüben und pro Jahr höchstens 80 Arbeitstage tätig sind, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
2.
Personen, die aufgrund von Verträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen über den Bildungseinsatz Gelegenheits- und Saisontätigkeiten in Ferien- und Freizeitzentren ausüben, fallen unter die Abweichung in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/88.
Eine nationale Regelung, die die Tätigkeit von Personen aufgrund solcher Verträge auf 80 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, erfüllt nicht die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Abweichung, wonach die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten müssen.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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