19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-433/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch - Normverbrauchsabgabe)
2011/C 55/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 78 und 79 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Verkauf eines Kraftfahrzeugs — Einbeziehung einer Steuer, die auf die Lieferung von noch nicht im betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen entsprechend deren Wert und durchschnittlichem Verbrauch erhoben wird („Normverbrauchsabgabe“), in die Bemessungsgrundlage
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat gegen ihre Pflichten aus Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010.
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