30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Republik Polen) — Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu/Stanisława Tomaszewska
(Rechtssache C-440/09) (1)
(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente - Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeit - Zusammenrechnung - Einzelheiten der Berechnung)
2011/C 130/09
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu
Beklagte: Stanisława Tomaszewska
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Najwyższy — Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) — Vorzeitiger Bezug einer Altersrente aufgrund von Beitragszeiten von bestimmter Dauer — Methode zur Berechnung der Leistungen — Zusammenrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat und der in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten vor oder nach der Hinzurechnung zusätzlicher Zeiten, die im nationalen Recht vorgesehen sind und sich auf ein Drittel der Beitragszeiten belaufen
Tenor
Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch einen Arbeitnehmer erforderlichen Mindestversicherungszeit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, wie sie in der Regelung dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, alle von dem Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigen hat.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
Full & Egal Universal Law Academy